Mit schönen Wetter beginnt jährlich auch wieder die Grillsaison. Wir haben einige Punkte zusammengestellt, die beim Grillen beachtet werden sollten:
Grill auf festen, ebenen und sicheren Untergrund aufstellen.
Abstand zu brennbaren Materialien einhalten. Den Grill nicht in unmittelbarer Nähe von Hecken oder Gartenmöbeln aufstellen. Achten Sie auf Windrichtung und Funkenflug.
Achten Sie auf spielende Kinder rund um den Grill. Erklären Sie den Kindern im Vorfeld die Gefahren und bleiben Sie beim Grillen wachsam.
Verwenden Sie niemals Benzin, Spiritus, Petroleum oder andere leicht brennbare Flüssigkeiten zum Anzünden des Grills. Benutzen Sie sicherheitsgeprüfte Grillanzünder in flüssiger oder fester Form.
Grill nie unbeaufsichtigt lassen.
Geeignete Löschmittel bereithalten. Ein Eimer Wasser oder der Gartenschlauch kann im Notfall eine nützliche Hilfe sein.
Restglut und Asche erst nach völligem Erkalten entsorgen.
ACHTUNG Betrugsfälle: Die Feuerwehren der Samtgemeinde klingeln keineswegs unangekündigt und fragen nach der Installation von Rauchmeldern bzw. kontrollieren diese.
Im Zweifelsfall melden Sie sich bei uns!
Automatische Brandmelder können bei Bränden in der Entstehungsphase frühzeitig warnen. Wenn es brennt, kann eine Rauchgasdurchzündung, auch als Flashover bezeichnet, schon nach drei bis vier Minuten erfolgen, aber beim Brand eines trockenen Christbaumes beispielsweise bereits nach einer Minute. Ein frühzeitiger, effektiver Alarm durch einen automatischen Brandmelder ist deshalb nicht nur in aufwändig zu evakuierenden Gebäuden wie Hotels, Einfamilienhäusern mit vielen Kindern, Seniorenheimen, sondern in jeder Wohnung von großer Bedeutung.
In Niedersachsen müssen nach Niedersächsischer Bauordnung Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege von Aufenthaltsräumen in Wohnungen mit Rauchmeldern ausgestattet sein.
Geregelt ist die Rettungsgasse in § 11 Abs. 2 (StVO). Dieser lautet seit dem 14. Dezember 2016: „Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“ – § 11 Abs. 2 StVO 2016
Ein Fahrzeug mit Wegerecht (Blaulicht, Sirene) kann unmittelbar anordnen, freie Bahn zu schaffen.
Wer die Rettungsgasse bei stockendem Verkehr nicht vorschriftsmäßig bildet, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 11 StVO) und muss mit einer Geldbuße bzw. einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro rechnen.[8] Bei schwerwiegenden Behinderungen kann unter Umständen eine strafrechtliche Verfolgung als Verkehrsstraftat nach § 315c StGB (‚Gefährdung des Straßenverkehrs‘) hinzukommen.
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