Rettungsgasse bilden
Regelung seit 2016
Geregelt ist die Rettungsgasse in § 11 Abs. 2 (StVO). Dieser lautet seit dem 14. Dezember 2016: „Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“ – § 11 Abs. 2 StVO 2016
Ein Fahrzeug mit Wegerecht (Blaulicht, Sirene) kann unmittelbar anordnen, freie Bahn zu schaffen.
Wer die Rettungsgasse bei stockendem Verkehr nicht vorschriftsmäßig bildet, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 11 StVO) und muss mit einer Geldbuße bzw. einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro rechnen.[8] Bei schwerwiegenden Behinderungen kann unter Umständen eine strafrechtliche Verfolgung als Verkehrsstraftat nach § 315c StGB (‚Gefährdung des Straßenverkehrs‘) hinzukommen.
Quelle: Seite „Rettungsgasse“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 20. Juli 2017, 08:33 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Rettungsgasse&oldid=167422312 (Abgerufen: 20. Juli 2017, 13:00 UTC)